GEV-Geschäftsplan
Liebe Eltern,
Nach § 116 Abs. 7 SchulG gilt die Mustergeschäftsordnung für die GEV, solange keine abweichende Geschäftsordnung bzw. Änderung durch die GEV mehrheitlich beschlossen wird.
Solche Änderungen gelten jeweils nur für die laufende Wahlperiode, also für ein Schuljahr. Zu Beginn der nächsten Wahlperiode gilt wieder die Mustergeschäftsordnung, sofern die neu zusammengesetzte GEV keine eigenen Regelungen beschließt.
Beschlossene Ergänzung zur Geschäftsoprdnung 06.10.2027 (Gültigkeit Schuljahr 2026/2027):
„Anwesenden stellvertretenden Klassenelternvertretungen, soweit sie nicht bereits stimmberechtigt vertreten, werden dieses Schuljahr immer als Gäste zur GEV zugelassen und eingeladen“